Artikel 35 Verfassung

Alles beginnt mit einer Idee. Vielleicht möchten Sie ein Unternehmen gründen. Vielleicht möchtest du aus einem Hobby etwas Ernsthafteres machen. Oder vielleicht haben Sie ein kreatives Projekt, das Sie mit der Welt teilen möchten. Was auch immer es ist, die Art und Weise, wie Sie Ihre Geschichte online erzählen, macht den Unterschied.

Artikel 35
(Einsatz von Informationstechnologie)

1. Jeder Bürger hat das Recht auf Zugang zu den ihn betreffenden elektronischen Daten und kann deren Berichtigung und Aktualisierung sowie das Recht auf Kenntnis des Zwecks, für den sie bestimmt sind, in Übereinstimmung mit dem Gesetz verlangen.

2. Das Gesetz definiert den Begriff der personenbezogenen Daten sowie die Bedingungen für ihre automatisierte Verarbeitung, Verknüpfung, Übermittlung und Nutzung und garantiert ihren Schutz, und zwar durch eine unabhängige Verwaltungsstelle.

3. Der Computer darf nicht für die Verarbeitung von Daten über philosophische oder politische Überzeugungen, Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit, religiösen Glauben, Privatleben und ethnische Herkunft verwendet werden, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vor, eine gesetzlich vorgesehene Genehmigung mit Garantien der Nichtdiskriminierung oder für die Verarbeitung statistischer Daten, die nicht individuell identifizierbar sind.

4. Der Zugriff auf personenbezogene Daten Dritter ist verboten, außer in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen.

(5) Die Zuteilung einer einzigen nationalen Nummer an Bürger ist verboten.

(6) Der freie Zugang zu Computernetzen für die öffentliche Nutzung wird allen gewährleistet, und das Gesetz legt die für den grenzüberschreitenden Datenverkehr geltende Regelung und die angemessenen Formen des Schutzes personenbezogener Daten und anderer Daten, deren Schutz aus Gründen des nationalen Interesses gerechtfertigt ist, fest.

(7) Personenbezogene Daten, die in manuellen Dateien enthalten sind, genießen im Einklang mit dem Gesetz den gleichen Schutz wie in den vorstehenden Absätzen.

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